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"nein" heißt endlich "nein"

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Vergewaltigung ist in Deutschland bisher zwar verboten. Doch wo sie beginnt, ist Auslegungssache. Der Europarat stärkt nun die Rechte der Frauen.

Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, doch in Deutschland wurde sie erst einmal mit ungläubigem Staunen quittiert: Wer sexuell in eine Frau eindringt, obwohl sie das abgelehnt hat, soll sich künftig strafbar machen. 

Dies fordert die Istanbul-Konvention des Europarats, die am 1. August in Kraft getreten ist. Die Konvention schreibt vor, dass die Staaten jede „nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlung“ unter Strafe stellen. Deutschland hat die Konvention unterzeichnet, ist also zur Anpassung seines Strafrechts verpflichtet. Damit würde die alte Losung der Frauenbewegung „no means no – Nein heißt Nein“ endlich umgesetzt.

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vergewaltigung verurteilen - für eine Reformierung des §177 StGB


Hintergrundinformationen zum Thema:

Jede 7. Frau erlebt mindestens einmal in ihrem Leben strafrechtlich relevante sexualisierte Gewalt. Nur ein sehr kleiner Teil dieser Taten wird überhaupt angezeigt. Wenn eine Frau eine Vergewaltigung anzeigt, endet diese Anzeige nur in einem Bruchteil der Fälle mit einer Verurteilung des Täters. Im Jahr 2012 hieß das konkret: nur 8,4% der Frauen, die eine Vergewaltigung anzeigten, erlebten die Verurteilung des Täters. Zum Vergleich: 5 Jahre zuvor war diese Quote noch bei 15,4%.

Einer der Gründe, warum viele der Anzeigen nicht zu Verurteilungen führen, ist die Rechtslage des Straftatbestandes sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (§177 StGB). Der Straftatbestand setzt eine Nötigung des Opfers voraus. Das bedeutet, die sexuelle Handlung muss entweder mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage der Betroffenen erzwungen worden sein. Wenn eine Betroffene beispielsweise „nur“ NEIN sagt oder sich abwendet und weint oder anders deutlich macht, dass sie die sexuelle Handlung nicht wünscht, liegt keine Strafbarkeit vor. Die sexuelle Selbstbestimmung ist in Deutschland nicht voraussetzungslos geschützt.

Demgegenüber verlangt die Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in ihrem Artikel 36, dass nicht einverständliche sexuelle Handlungen unter Strafe zu stellen sind. Deutschland hat diese Konvention bereits gezeichnet, eine Ratifizierung ist vorgesehen. Die Ratifizierung der Konvention bietet die Chance, das deutsche Sexualstrafrecht diesen internationalen menschenrechtlichen Standards anzupassen. Gemeinsam können wir darauf aufmerksam machen, dass die Straflücken im deutschen Sexualstrafrecht geschlossen werden müssen.

Fachverbände, Rechtsanwältinnen und Fachberatungsstellen können viele  typische Fallkonstellationen identifizieren, in denen Täter bewusst gegen das Einverständnis einer Person handeln, aber systematisch straffrei bleiben. So z.B. wenn mit einem anderen Übel als mit „gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ gedroht wird, wenn ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird oder wenn sich Betroffene als Überlebensstrategie sich nicht körperlich wehren. In staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheiden finden sich dann beispielsweise Sätze wie dieser: „Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Person ist zwar geschmacklos, aber nicht strafbar“.

Der kürzlich vom Justizministerium vorgelegte “ Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht” erwähnt die  notwendige Änderung des § 177 allerdings mit keinem Wort.

Einige Verbände und Organisationen haben bereits Positionierungen veröffentlicht oder werden das noch tun:
·         Policy-Paper des Deutschen Instituts für Menschenrechte mit dem Titel „Schutzlücken bei der Strafverfolgung von Vergewaltigungen“: www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/article/menschenrechtswidrige-schutzluecken-schliessen-policy-paper-zu-menschenrechtlichem-aenderungsbedar.html

·         Grundsatzpapier des Deutschen Juristinnenbundes: www.djb.de/Kom/K3/pm14-11/

·        Artikel auf der Website des Deutschen Frauenrats: www.frauenrat.de/deutsch/infopool/nachrichten/informationdetail/article/-8bed829f12.html
·         Kampagne des Bundesverbandes Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) „Vergewaltigung verurteilen“: www.frauen-gegen-gewalt.de/vergewaltigung-verurteilen.html. Der bff wird in Kürze eine Analyse von der Strafbarkeitslücke anhand von Einstellungsbescheiden und Freisprüchen vorlegen.

·         Unterschriftenaktion von TERRE DES FEMMES, bereits dem Bundesjustizministerium übergeben: www.frauenrechte.de/online/index.php/startseitenbeitraege/1344-unterschriftenaktion-vergewaltigung-schluss-mit-der-straflosigkeit TdF wird auch eine Stellungnahme verfassen.



„WAS IHNEN WIDERFAHREN IST, IST IN DEUTSCHLAND NICHT STRAFBAR“ - bff-Fallananlyse zu Schutzlücken im Sexualstrafrecht, hier zum nachlesen: 
bff-fallanalyse_schutzlücken_sexualstrafrecht.pdf
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Vergewaltigung in Deutschland – ein strafloses Delikt?


In Deutschland erlebt jede 7. Frau mindestens einmal in ihrem Leben schwere sexualisierte Gewalt. Jährlich werden ca. 8000 Vergewaltigungen angezeigt. Unterschiedliche Studien kommen zu den Ergebnissen, dass der Anteil der Frauen, die eine erlebte Vergewaltigung nicht anzeigen, sich zwischen 95% und 85% bewegt.

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Nein heißt Nein! – djb fordert umfassende Reform des Sexualstrafrechts

Pressemitteilung vom 25.07.2014

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) legt einen Diskussionsentwurf zur Reform der "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" (§§ 174 ff. des Strafgesetzbuches) vor.

Dieser stellt entgegen dem jetzigen Recht auch bloße nichteinverständliche sexuelle Handlungen unter Strafe, wie es Art. 36 der "Europarats-Konvention gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt" (sog. Istanbul-Konvention) verlangt. Die Bundesrepublik Deutschland muss die Istanbul-Konvention in Kürze umsetzen.

"Unser Entwurf stellt bei sexuellen Übergriffen allein auf den entgegenstehenden Willen einer Person ab. Dies verlangt der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Damit besteht eine Strafbarkeit auch dann, wenn sich das Opfer aus Angst oder Überraschung nicht körperlich wehrt, sondern lediglich 'Nein!' sagt", so Ramona Pisal, Präsidentin des djb.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier >>>


djb fordert Anpassung des Sexualstrafrechts an die Istanbul-Konvention

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Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) fordert die Bundesregierung auf, das Sexualstrafrecht an die Anforderungen internationalen Rechts anzupassen und zu modernisieren. § 177 StGB, der sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafe stellt, erfüllt die internationale Vorgabe der Kriminalisierung und Ermöglichung wirksamer Strafverfolgung aller „nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen“ nicht. Nach aktueller Rechtslage spielt der fehlende Wille des Opfers keine Rolle, sondern es müssen für eine Strafbarkeit Faktoren wie „Gewalt“, „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ oder Ausnutzen einer schutzlosen Lage gegeben sein.

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MENSCHENRECHTSWIDRIGE SCHUTZLÜCKEN SCHLIESSEN - POLICY PAPER ZU MENSCHENRECHTLICHEM ÄNDERUNGSBEDARF IM SEXUALSTRAFRECHT ERSCHIENEN

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Die Bundesregierung bereitet aktuell die Ratifikation des Europaratsübereinkommens gegen Gewalt gegen Frauen (Istanbul-Konvention) vor. In dem heute veröffentlichtenPolicy Paper "Schutzlücken bei der Strafverfolgung von Vergewaltigung - Menschenrechtlicher Änderungsbedarf im Sexualstrafrecht" legt das Institut dar, dass zur Umsetzung der Konvention ebenso wie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Tatbestand der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung im deutschen Strafgesetzbuch (§ 177 StGB) geändert werden muss.

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Nicht Gewalt des Täters, sondern der Wille des Opfers muss entscheiden

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Die Bundesregierung arbeitet an der Ratifizierung des Europaratsübereinkommens gegen Gewalt gegen Frauen, der sogenannten Istanbul-Konvention. Frauenverbände und Menschenrechtsorganisationen sind sich einig: Bestehende Schutzlücken müssen im Sexualstrafrecht geschlossen werden. Ausschlaggebend für eine Straftat soll nicht mehr die Gewalt des Täters, sondern das fehlende Einverständnis des Opfers sein.

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Großer Erfolg der Unterschriftenaktion „Vergewaltigung – Schluss mit der Straflosigkeit“: Übergabe von knapp 30.000 Unterschriften an das Justizministerium

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Knapp 30.000 Menschen haben die Unterschriftenaktion unterschrieben, mit der Terre des Femmes eine Reform des Strafgesetzes (§ 177 StGB) und die Psychosoziale Prozessbegleitung für Betroffene fordert. Am 7. Mai 2014 wurden die Unterschriftenlisten an das Justizministerium übergeben.
Mit der Unterschriftenaktion fordert Terre des Femmes Justizminister Heiko Maas auf, bei der angekündigten Reform des Sexualstrafrechtes alle internationalen Vereinbarungen umzusetzen. Kaum ein Verbrechen in Deutschland wird so selten bestraft wie eine Vergewaltigung – obwohl es eine der häufigsten Formen von Gewalt an Frauen ist: Alle drei Minuten wird in Deutschland eine Frau vergewaltigt! 


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